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Institutionelle Governance

Neben den Beschlussorganen umfasst die institutionelle Governance der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Prüfungsausschuss sowie mehrere externe und interne Kontrollinstanzen.

Prüfungsausschuss

Zur weiteren Stärkung der institutionellen Governance der EZB und des Eurosystems wurde ein hochrangig besetzter Prüfungsausschuss eingerichtet. Dieser Ausschuss unterstützt den EZB-Rat bei seinen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf

  1. die Integrität von Finanzinformationen;
  2. die Aufsicht über interne Kontrollen;
  3. die Einhaltung geltender Gesetze, Bestimmungen und Verhaltenskodizes;
  4. die Erfüllung von Prüfungsaufgaben.

Nähere Informationen zur Funktion des Ausschusses finden sich im Mandat des Prüfungsausschusses. Neben dem Vorsitzenden Yannis Stournaras besteht der Prüfungsausschuss aus den folgenden vier Mitgliedern: Luis de Guindos, Pervenche Berès, Ardo Hansson und Klaas Knot.

Ausschuss der internen Revisoren

Der Ausschuss der internen Revisoren trägt durch unabhängige und objektive Prüfungs- sowie Beratungsdienstleistungen zur Erreichung der Ziele des Eurosystems/ESZB und des SSM bei. Dies geschieht im Einklang mit der Geschäftsordnung für das Revisionswesen des Eurosystems/ESZB und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) (nur auf Englisch verfügbar). Die Dienstleistungen sollen einen Mehrwert schaffen und die Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten von Eurosystem/ESZB und SSM verbessern.

Der Ausschuss der internen Revisoren erstattet den EZB-Beschlussorganen Bericht und ist für die Vorbereitung sowie Umsetzung des Revisionsplans des Eurosystems/ESZB und des SSM zuständig. Ferner legt er gemeinsame Standards für die Revisionstätigkeiten innerhalb des Eurosystems/ESZB und des SSM fest.

Externe Kontrollinstanzen

Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sieht zwei Kontrollinstanzen vor:

  • die externen Rechnungsprüfer und
  • den Europäischen Rechnungshof.

Die externen Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss der EZB (Artikel 27.1. ESZB-Satzung). Der Europäische Rechnungshof prüft die Effizienz der Verwaltung der EZB (Artikel 27.2.).

Anerkannte Verfahren für die Auswahl und das Mandat externer Rechnungsprüfer im Sinne von Artikel 27.1 der ESZB/EZB-Satzung, am 10. März 2017 vom EZB-Rat genehmigt

Die Prüfberichte der externen Rechnungsprüfer werden als Teil des Jahresberichts der EZB veröffentlicht.

Die Berichte des Europäischen Rechnungshofs und die jeweiligen Antworten der EZB können unter Prüfungsberichte, Analysen und Stellungnahmen auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abgerufen werden.

Interne Kontrollinstanzen

Interne Revision

Die Direktion Interne Revision ist dem EZB-Direktorium direkt unterstellt. Ihre Aufgaben sind in der Geschäftsordnung für das Revisionswesen der EZB festgelegt, die vom Direktorium verabschiedet wurde.

Die Geschäftsordnung beruht auf branchenüblichen internationalen Standards, insbesondere auf denen des Institute of Internal Auditors. 

Interne Kontrollstruktur

Das Direktorium trägt die Gesamtverantwortung für die Aufsicht über das Risikomanagement der EZB.

Außerdem basiert die interne Kontrollstruktur der EZB auf einem dreistufigen funktionalen Ansatz. Jede Organisationseinheit (Abteilung, Direktion, Generaldirektion) ist hauptverantwortlich für ihr Risikomanagement sowie für die Effektivität und Effizienz ihrer Geschäftsprozesse.

EZB-Bereiche wie die für das Management operationeller Risiken und das Management finanzieller Risiken zuständigen Stellen sowie die Stabsstelle Compliance und Governance fungieren als zweite Kontrollinstanz. Sie fördern und unterstützen die gegenseitige interne Kontrolle.

Die dritte Kontrollinstanz bildet die Direktion Interne Revision. Sie erbringt unabhängige und objektive Beratungsdienstleistungen, die die Arbeitsweise der EZB bereichern und verbessern sollen. Darüber hinaus werden die Kontrollinstanzen und die Corporate Governance, wie oben beschrieben, noch zusätzlich durch den EZB-Prüfungsausschuss gestärkt.

Ethik-Rahmen

Als Organ der Europäischen Union nimmt die EZB Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Interesse dienen. Im Ethik-Rahmen der EZB sind Ethik-Regeln und ‑Leitlinien festgelegt. Durch diese sollen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der EZB höchste Integrität, Kompetenz, Effizienz und Transparenz gewährleistet werden. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der EZB und für das Vertrauen der Menschen in Europa in die Führung und die Tätigkeit der EZB.

Der in den Dienstvorschriften der EZB enthaltene Ethik-Rahmen für ihr Personal wurde am 3. Dezember 2014 nach der Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus angepasst. Der überarbeitete Ethik-Rahmen trat am 1. Januar 2015 zusammen mit dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der EZB in Kraft. Das Aufsichtsgremium wurde damals neu errichtet.

Ein einheitlicher Verhaltenskodex für alle Entscheidungsträger und hochrangigen Funktionsträger der EZB trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Ab Januar 2023 gilt eine aktualisierte Version mit strengeren Regeln für private Finanzgeschäfte.

Umsetzung des Ethik-Rahmens

Nach der Errichtung des SSM haben Aspekte der institutionellen Governance zunehmend an Bedeutung für die EZB gewonnen. Um eine angemessene und einheitliche Umsetzung des Ethik-Rahmens zu gewährleisten und die institutionelle Governance der EZB zu verbessern, beschloss der EZB-Rat am 17. Dezember 2014, einen Ethikausschuss einzurichten. Dieser hat die Aufgaben übernommen, die dem Berater in Ethik-Angelegenheiten gemäß dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rats und dem Ethik-Beauftragten der EZB gemäß dem Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums zugewiesen waren.

Hauptaufgabe des Ethikausschusses ist es, die Mitglieder der EZB-Beschlussorgane bei individuellen Fragen zum Themenbereich Ethik zu beraten.

Beschluss der EZB (EZB/2014/59) über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung

In Einklang mit seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die EZB bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten die Prinzipien der Integrität beachtet und dass höchste Ethik-Standards gewahrt werden, hat das EZB-Direktorium außerdem eine Stabsstelle Compliance und Governance eingerichtet. Die Stabsstelle nahm am Tag des Inkrafttretens der überarbeiteten Dienstvorschriften der EZB ihre Tätigkeit auf. Zu ihren Aufgaben zählt unter anderem die Übernahme der Funktion des früheren Ethik-Beauftragten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die Stabsstelle Compliance und Governance ist eine wichtige unabhängige Kontrollinstanz. Somit stärkt sie den Governance-Rahmen der EZB. Sie unterstützt das Direktorium dabei, die Integrität und das Ansehen der EZB zu schützen, sie trägt zur Förderung der Einhaltung von Ethik-Verhaltensstandards durch das Personal bei und stärkt die Rechenschaftspflicht und Transparenz der EZB.

Zuständigkeit in Haushaltsangelegenheiten

Der EZB-Rat ist für die Haushaltsangelegenheiten der EZB zuständig. Er beschließt den Haushalt der EZB auf Basis der vom Direktorium eingebrachten Budgetvorlage. Ferner steht dem EZB-Rat in Budgetfragen der Haushaltsausschuss beratend zur Seite.

Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der EZB angewandt werden. Außerdem steht er den Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern bei der Erfüllung ihrer Pflichten beratend zur Seite. Der Datenschutzbeauftragte berichtet dem Direktorium und nimmt seine Aufgaben und seinen Auftrag auf unabhängige Weise wahr. Die Aufgaben und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten sind im Beschluss (EU) 2020/655 näher festgelegt.

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39–98)

Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2020 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für den Datenschutz bei der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/1 (EZB/2020/28) (ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 13-20)

Betrugsprävention in der EZB und Regelungen für Untersuchungen durch OLAF

EU-weite Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung

Im Jahr 1999 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung („OLAF-Verordnung“). Dadurch sollte ein schärferes Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen ermöglicht werden, die einen Nachteil für die finanziellen Interessen der Gemeinschaften darstellen. Die Verordnung sieht vor allem interne Untersuchungen der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung vermuteten Betrugsfälle innerhalb der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU vor.

Maßnahmen der EZB zur Betrugsbekämpfung

Beschluss der EZB über Regelungen für Untersuchungen, die von OLAF durchgeführt werden – Der EZB-Rat verabschiedete am 3. Juni 2004 den Beschluss (EZB/2004/11) über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank. Der Beschluss trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Er wurde ergänzt durch die Administrative arrangements between the European Central Bank and the European Anti-Fraud Office. Diese Vereinbarungen wurden am 16. Juni 2016 unterzeichnet und sollen die Zusammenarbeit zwischen der EZB und OLAF verbessern.

Frühere Maßnahmen der EZB zur Betrugsbekämpfung

Der EZB-Rat hatte zwar anerkannt, dass umfassende Maßnahmen zur Betrugsprävention notwendig sind, gelangte jedoch zu dem Schluss, dass die Unabhängigkeit und die satzungsgemäß festgelegten Aufgaben der EZB einer Anwendung der OLAF-Verordnung auf die EZB entgegenstanden. Er fasste daher am 7. Oktober 1999 den gesonderten Beschluss EZB/1999/5 über Betrugsbekämpfung. Dieser sah umfangreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung unter der obersten Verantwortung eines unabhängigen Ausschusses für Betrugsbekämpfung vor.

Der Standpunkt der EZB wurde von der Europäischen Kommission mit Unterstützung des Königreichs der Niederlande, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union angefochten (Rechtssache C-11/00). Am 10. Juli 2003 verkündete der Europäische Gerichtshof sein Urteil in dieser Rechtssache und erklärte den Beschluss EZB/1999/5 für nichtig.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs legte unmissverständlich fest, dass die EZB „in den Gemeinschaftsrahmen eingefügt“ ist. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die EZB in die Lage versetzen wollte, die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen. Der Europäische Gerichtshof stellte allerdings fest, dass aus der Unabhängigkeit der EZB nicht abzuleiten ist, dass die EZB völlig von der Europäischen Gemeinschaft getrennt zu sehen und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen ist. Dies entspricht dem von der EZB verfolgten Ansatz. Die Anwendung der OLAF-Verordnung sollte die EZB nicht daran hindern, ihre Aufgaben unabhängig zu erfüllen.

Während der Dauer seines Bestehens erstellte der Ausschuss für Betrugsbekämpfung der EZB die folgenden jährlichen Tätigkeitsberichte:

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