Zugang zu EZB-Dokumenten
Einführung
Wichtiger Bestandteil der Rechenschafts- und Transparenzpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) ist es, dass sie ihre Dokumente zugänglich macht. Die Menschen in Europa sollen unseECZre Arbeit möglichst gut verstehen können. Gleichzeitig müssen wir dafür sorgen, dass gewisse mit der Erfüllung unserer Aufgaben verbundene Angelegenheiten vertraulich bleiben. Dieses Dokument gibt Auskunft über die bei der EZB vorhandenen Dokumente und die für sie geltenden Aufbewahrungsfristen.
Der Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 (geänderte Fassung) regelt den Zugang zu Dokumenten der EZB.
Um ihrer Selbstverpflichtung zu Offenheit und Transparenz nachzukommen, hat die EZB ein öffentliches Dokumentenverzeichnis eingerichtet. Es soll Recherchearbeiten ermöglichen und erleichtern.
Antrag
Sind Dokumente weder in unserem öffentlichen Dokumentenverzeichnis aufgeführt noch über unser Archiv zugänglich, so kann ein Antrag auf Einsicht in die betreffenden Dokumente in einer beliebigen Amtssprache der EU gestellt werden. Er ist in Schriftform an folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu richten:
Anträge auf Zugang zu EZB-Dokumenten | Anfragen an das EZB-Archiv |
| accesstodocuments@ecb.europa.eu | |
Europäische Zentralbank | EZB-Archiv Europäische Zentralbank |
Bearbeitung
Anträge auf Zugang zu Dokumenten werden zügig bearbeitet. Die EZB bestätigt den Eingang des Antrags und gewährt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seiner Registrierung entweder Zugang zu den gewünschten Dokumenten oder verweigert ihn. Im Fall einer Verweigerung legt sie die Gründe für den Negativbescheid dar.
Betrifft ein Antrag sehr viele Dokumente oder ist aus anderen Gründen komplex, so kann die Bearbeitungsfrist um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden.
Wird der Antrag komplett oder teilweise abgelehnt, so kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der EZB einen Zweitantrag stellen und darin das EZB-Direktorium um Überprüfung der Ablehnung der EZB ersuchen.
Bestätigt das Direktorium die Zugangsverweigerung, so hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Bedingungen die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden, oder kann gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einreichen.
Hier erfahren Sie, zu welchen Themen die meisten Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu EZB-Dokumenten eingehen.
Hier können Sie sich einen Überblick über die Offenlegungspolitik der EZB im Laufe der Jahre verschaffen.
Öffentliches DokumentenverzeichnisDieses Verzeichnis umfasst Dokumente, die bereits von der EZB freigegeben wurden, sowie Dokumente, die aufgrund von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit freigegeben wurden.
ArchivDokumente, die älter als 30 Jahre sind oder sich auf Vorgängerorganisationen der EZB beziehen (d. h. Ausschuss für die Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion, Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit und Europäisches Währungsinstitut) und deren Vertraulichkeitsstufe gemäß dem Beschluss EZB/2023/17 vom 28. Juli 2023 in „ECB Public“ herabgestuft wurde, finden sich im Archiv.